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Einstimmig: Bürgerschaft für Rauchverbote

05.07.2007: Das Hamburger Abendblatt und Katja Husen zum gestern in der Bürgerschaft beschlossenen "Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit"

Ab Januar 2008 gelten scharfe Regeln zum Schutz vor dem Qualm

Von Rebecca Kresse

Jetzt ist es amtlich: Als erstes Bundesland in Deutschland hat Hamburg gestern ein Gesetz zum Schutz der Nichtraucher verabschiedet. Einstimmig passierte das "Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit" die Bürgerschaft in zweiter Lesung.

Tanja Bestmann, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD, nannte das Gesetz ein "glückliches Stück Parlamentsgeschichte". Die Beratungen im Gesundheitsausschuss hätten gezeigt, dass ein "konsequenter Nichtraucherschutz unterhalb einer gesetzlichen Regelung nicht zu erreichen ist". Vor allem im Bereich der Gaststätten habe die Vergangenheit gezeigt, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht zum Erfolg geführt habe. Künftig werden Raucher nicht mehr darüber entscheiden, ob ein Nichtraucher mitrauchen muss oder nicht. Diese Praxis sei Vergangenheit.

Harald Krüger, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU, sagte: "Ich bin froh, dass sich alle Fraktionen dem CDU-Antrag angeschlossen haben". Nichtrauchen werde in der Öffentlichkeit die Regel, Rauchen die Ausnahme, so Krüger. "Das Gesetz soll dazu animieren, Rücksicht zu nehmen, und nicht kriminalisieren." Krüger geht davon aus, dass das Nichtrauchen in Hamburg "schon bald selbstverständlich ist".

Katja Husen (GAL) nannte das Gesetz einen "ersten Schritt zu einer Verhaltensänderung". Darüber hinaus plädierte sie dafür, auch im gesetzlich nicht regelbaren Bereich - wie der Privatwohnung oder dem Auto - Vorbild für Kinder zu sein.

Ab 1. Januar 2008 ist das Rauchen unter anderem verboten: in Behörden der Landes- und Bezirksverwaltung und allen sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie in Gerichten;

in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;

in Heimen;

in allen Schulen einschließlich des Schulgeländes. in Hochschulen, Volkshochschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen;

in Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Räumen, in denen Sport ausgeübt wird;

in allen öffentlichen Kultureinrichtungen, zum Beispiel Museen, Theatern und Kinos;

in allen Gaststätten einschließlich Diskotheken; in Einzelhandelsgeschäften, in denen Lebensmittel, Speisen oder Getränke angeboten werden;

in Einkaufszentren, sofern sie sich in geschlossenen Gebäuden befinden;

in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs.

erschienen am 5. Juli 2007

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