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Landesausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

24.10.2007: Drucksache 18/7247, Antrag von Katja Husen und der GAL zum Landesausführungsgesetz des Glückspielstaatsvertrages.

Hamburg hat neben Saarland und Brandenburg bisher keinen eigenen Gesetzentwurf zum Glückspielstaatsvertrag vorgelegt. Ob die Frist bis 31.12.2007 eingehalten werden kann, ist fraglich. Denn um den Entwurf des Landesausführungsgesetzes verabschieden zu können, müssen noch einige parlamentarische Hürden genommen werden.

Das Bundesverfasungsgericht hat das bisher geltende Recht mit der Begründung für verfassungswidrig erklärt, dass das Staatsmonopol Glückspiel nur gerechtfertigt ist, wenn koharent und systematisch Glückspielsucht bekämpft wird. Der Glückspielstaatsvertrag sieht deswegen eine Vielzahl von Maßnahmen zum Schutz von Spielerinnen und Spielern vor. In den bisher vorliegenden Landesausführungsgesetzen kommt die Suchtprävention jedoch zu kurz. Dadurch kann es passieren, dass der Glückspielstaatsvertrag nicht zustande kommt, da er ohne diesen Zusatz der Suchtprävention nicht EU-konform ist - und dann entsteht ein rechtsfreier Raum.

Fraglich ist, warum der Senat den Entwurf des Landesausführungsgesetzes so spät vorlegt, dass eine ausführliche parlamentarische Beratung auch mit SuchtexpertInnen nicht mehr möglich ist.

Die GAL setzt sich mit ihrem Antrag dafür ein, dass das staatliche Glückspielmonopol beibehalten wird, um den Markt klein und kontrollierbar zu halten. Zusätzlich muss das sogenannte kleine Glücksspiel, die Spielautomaten, mit in das Regelwerk (was keine Vorlage des Staatsvertrages ist), da 70 bis 80 Prozent der Spielsüchtigen aus dem kleinen Spiel kommen. Um Spielerinnen und Spieler wirksam schützen können, setzt sich die GAL anstelle von biometrischen Kontrollen für Ausweiskontrolle ein. Nur so können gesperrte Spieler und auch Jugendliche geschützt werden.

Weiteres siehe in der anhängenden Datei.

Zugehörige Dateien:
18-7247_Antrag GAL GlüStV_Husen.pdfDownload (76 kb)
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